SATZUNG

DES EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSSENATs e.V. (EWS)


Präambel

Der „EUROPÄISCHE-WIRTSCHAFTSSENAT“ – EWS – setzt sich für eine Verbesserung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für Unternehmer und Unternehmen an den nationalen, europäischen Standorten ein. Dem EWS gehören erfolgreiche Unternehmerpersönlichkeiten an. Sie sind sich ihrer sozialen Verantwortung gegenüber Staat und Gesellschaft besonders bewusst, denken und handeln über nationale Grenzen, Märkte und ihre eigenen Unternehmerinteressen hinaus und engagieren sich in Politik, Wirtschaft und Gesellschaft.


§ 1 Name und Sitz

I.     Der Verein führt den Namen EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSSENAT e.V. - EWS -.

II.      Sitz des Vereins ist München.

Seine Anschrift lautet:
Nymphenburger Straße 118, 80636 München,
Tel.: + 49 (0)89 12 60 08 88, Fax: +49 (0)89 12 60 08 47
Mail: info@eu-wirtschaftssenat.eu

Der Verein unterhält ein internationales Büro in Brüssel.

III.     Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

Der Verein verfolgt folgende Aufgaben und Zielsetzungen:

I.     Den politischen Entscheidungsträgern in Europa, den nationalen Regierungen und den Parlamenten das Wissen und die Erfahrungen seiner Mitglieder beratend zur Verfügung zu stellen, um hierdurch die Arbeit der Politik im Interesse der nationalen und europäischen Volkswirtschaften zu unterstützen.

II.    Den Vertretern der Medien geeignete Gesprächspartner für Interviews, Statements und Reportagen vorzuschlagen und zur Verfügung zu stellen.

III.     Durch Vorbildfunktion seiner Mitglieder zu einem positiven Unternehmerbild in der Öffentlichkeit beizutragen.

IV.     Die Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch seiner Mitglieder in Europa untereinander zu fördern und auf Vereinsebene den Kooperationspartnern, dem Bund der Steuerzahler in Bayern e.V. und der Taxpayers Association of Europe, TAE, seine Wirtschaftskompetenz zur Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck werden Sektionen in europäischen Staaten gegründet, für die wiederum die Zielsetzungen dieser Satzung gelten.

V.    Die Finanzierung von EWS - Projekten und Veranstaltungen.

VI.     Die Proklamation und Einhaltung eines EWS - Ehrenkodex.


§ 3 Politische Unabhängigkeit

Der Verein ist parteipolitisch neutral und unabhängig. Er enthält sich jeder Stellungnahme zur nationalen Außenpolitik der europäischen Länder.


§ 4 Dienstleistungen

Die Mitglieder des Vereins haben Anspruch auf alle Dienstleistungen des EWS und seiner angeschlossenen Einrichtungen, z.B. Sektionen und Kommissionen. Der Geschäftsführer des EWS ist der unmittelbare persönliche Ansprechpartner der Mitglieder und erbringt oder koordiniert die gewünschten Dienstleistungen.


§ 5 Mitgliedschaft

I.     Ordentliche Mitglieder in dem Verein können juristische und alle natürlichen Personen werden, die sich als Unternehmen am wirtschaftlichen Rechtsverkehr beteiligen und bereit sind, die Ziele des Vereins zu unterstützen.

Die Repräsentanten der Unternehmen werden zu Wirtschaftssenatoren des EWS berufen.


II.    Der Bund der Steuerzahler in Bayern e.V. und die Taxpayers Association of Europe (TAE) sind ordentliche Mitglieder in dem Verein.

III.     Ehrenmitglieder des Vereins können Persönlichkeiten aus Politik, Wissenschaft und Gesellschaft werden, die sich für ihre nationalen Wirtschaftsstandorte oder den europäischen Wirtschaftsstandort in besonderem Maße verdient gemacht haben und deshalb durch den Vorstandsvorsitzenden zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

IV.     Fördermitglieder des Vereins können juristische Personen sein, die die Ziele des EWS unterstützen. Sie werden im EWS vertreten durch ein Mitglied des Vorstands, der Geschäftsführung oder durch einen beauftragten Mitarbeiter aus dem Unternehmensmanagement.

V.     Die Mitgliedschaft beträgt mindestens zwei Jahre. Sie verlängert sich um jeweils ein weiteres Jahr, wenn nicht spätestens drei Monate vor Ende des Mitgliedsjahres schriftlich gekündigt wird. Mit der Kündigung der Mitgliedschaft verliert das Mitglied auch seine weiteren Funktionen innerhalb des Vereins

VI.     Potentielle Mitglieder richten ihre Anträge auf Mitgliedschaft an den Geschäftsführer des Vereins.

VII.     Mitglieder bedürfen der Aufnahme durch den Verein. Alle Mitglieder des Vorstandes entscheiden über die Mitgliedschaft des Antragstellers. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende des Vorstandes.


§ 6 Ehrenbezeichnung "Senator h.c."

I.     Aufgrund eines Beschlusses des Vorstands des Vereins kann den Repräsentanten der ordentlichen Mitglieder die Ehrenbezeichnung "Senator h.c." verliehen werden. Die in dieser Weise ausgezeichneten Mitglieder erhalten hierfür eine besondere Urkunde.

II.     Voraussetzung für die Verleihung dieser Ehrenauszeichnung sind eine mindestens zweijährige ordentliche Mitgliedschaft des repräsentierten Unternehmens im Verein, die aktive Förderung der Vereinsziele, ein überregionaler Bekanntheitsgrad des repräsentierten Unternehmens und ein überdurchschnittliches Engagement zur Erreichung der Vereinsziele.


III.     Die Ausfertigung der Verleihungsurkunde erfolgt durch den Vorstandsvorsitzenden. Nach Verleihung der Urkunde ist das Mitglied berechtigt, für die Dauer der Mitgliedschaft die Bezeichnung:

SENATOR h.c.
des
EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSSENATES

zu tragen und im Schriftverkehr zu verwenden.


§ 7 Beiträge

I.     Der einmalige Aufnahmebetrag beträgt 500,-- Euro.

II.     Der Mitgliedsbeitrag für ordentliche Mitglieder beträgt 300,-- EURO pro Monat.

III.     Der Mitgliedsbeitrag für Fördermitglieder beträgt mindestens 300,-- Euro pro Monat.

IV.    Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit eine Erhöhung der Beiträge beschließen.


§ 8 Erlöschen der Mitgliedschaft

I.     Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (natürliche Personen), Löschung (juristische Personen), Austritt oder Ausschluss.

II.     Die Austrittserklärung bedarf der Schriftform.

III.     Die Mitgliederversammlung kann eine natürliche Person als Mitglied ausschließen, wenn sie nach Anhörung des auszuschließenden Mitglieds einen Verstoß gegen die Satzung oder die Vereinsinteressen durch Beschluss festgestellt hat.

IV.     Auf Beschluss des Vorsitzenden des Vorstandes und des Geschäftsführers kann ein Mitglied mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn es trotz wiederholter Aufforderung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags drei Monate in Verzug ist.


§ 9 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

I.    Die Mitgliederversammlung

II.     Der Vorstand

III.     Der Aufsichtsrat



§ 10 Mitgliederversammlung

I.     Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen Mitgliedern des Vereins und dem Vorstand. Sie wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder bei seiner Verhinderung von einem der weiteren Mitglieder des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.

II.     Die Mitgliederversammlung ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Sie beschließt insbesondere über:

•    Satzungsänderungen,
•    Festlegung der Mitgliederbeiträge
•    Wahl des Vorstands
•    Wahl und Abberufung der zwei Mitglieder des Europäischen Wirtschaftssenats im  Aufsichtsrat
•    Genehmigung des Jahresabschlusses,
•    Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats und des Vorstands
•    Auflösung des Vereins.

III.     Eine Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen und geleitet. Die Einberufungsfrist beträgt 21 Tage. Die Einberufung hat in Textform zu erfolgen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn dies mindestens 40 % der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich fordern.

IV.     Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

V.     Über die Mitgliederversammlung wird Protokoll geführt, der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.

VI.    Beschlüsse über Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins erfordern eine Dreiviertel- Mehrheit. Zur Auflösung des Vereins ist ein gemeinsamer Antrag von Aufsichtsrat und Vorstand erforderlich.

VII.     Die Stimmgabe erfolgt grundsätzlich offen, soweit nicht aus der Versammlung Widerspruch erhoben wird. Geheime Abstimmungen sind für Wahlen notwendig.

VIII.     Stimmenübertragung ist nicht zulässig.

IX.     Über Angelegenheiten, die nicht auf der Tagesordnung stehen, ist eine Beschlussfassung nur dann zulässig, wenn aus der Versammlung kein Widerspruch erhoben wird.

X.    Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zu lassen.



§ 11 Vorstand

I.     Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und den Vorstandsvorsitzenden.

II.        Der Vorsitzende des Vorstands führt den Titel „Präsident“ die weiteren Vorstandsmitglieder führen den Titel „Vizepräsident“.

III.     Die Mitglieder des Vorstands werden auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählen die verbliebenen Mitglieder des Vorstandes ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des Vorstandes.

IV.     Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

•    Umsetzung der Grundzüge der Vereinspolitik.
•    Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Aufsichtsrats.
•    Verabschiedung des Haushaltsplans.
•    Repräsentative Aufgaben.

V.    Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der weiteren Vorstandsmitglieder schriftlich, fernmündlich, per E-Mail oder durch Telefax einberufen werden. Die Vorstandssitzung kann auch per Telefonkonferenz oder Videokonferenz durchgeführt werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende des Vorstandes anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des Vorstandes. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung erklären.


§ 12 Aufsichtsrat

I.     Der Aufsichtsrat besteht aus fünf Mitgliedern, die sich wie folgt zusammensetzen:

•    ein Mitglied des Aufsichtsrats wird durch die Taxpayers Association of Europe, TAE, bestellt,

•    zwei Mitglieder des Aufsichtsrats werden durch den Bund der Steuerzahler in Bayern e.V. bestellt,

•    zwei Mitglieder des Aufsichtsrats werden von der Mitgliederversammlung gewählt.

II.     Die Mitglieder des Aufsichtsrats, die ordentliche Mitglieder oder Ehrenmitglieder des Vereins sein müssen, werden auf fünf Jahre bestellt. Wiederwahl ist zulässig.

III.     Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

IV.     Der Aufsichtsrat hat folgende Aufgaben.

•    Auswahl, Berufung und Abberufung des Generalsekretärs und des Geschäftsführers,
•    Zustimmung zur Gründung von europäischen Sektionen,
•    Kontrolle der satzungsgemäßen Vereinsführung,
•    Kontrolle des Finanz- und Haushaltsgebarens des Vereins,
•    Kontrolle über die Verwendung des Vereinsvermögens und der Vereinseinnahmen.


§ 13 Erweitertes Präsidium

I.     Das erweiterte Präsidium besteht aus den Mitgliedern des Vorstands, dem Generalsekretär, dem Geschäftsführer und den Präsidiumsdelegierten der europäischen EWS-Sektionen.

II.     Jedes Land soll durch einen Präsidiumsdelegierten im erweiterten Präsidium vertreten sein.

III.    Das erweiterte Präsidium hat folgende Aufgaben:

•    Die Präsidiumsdelegierten stellen dem Vorstand und den Führungsgremien des EWS ihre Fachkompetenz beratend zur Verfügung.

•    Die Präsidiumsdelegierten vertreten die Interessen der jeweiligen europäischen Sektion.

•    Die Präsidiumsdelegierten vertreten die Interessen des EWS in der jeweiligen europäischen Sektion.

•    Das erweiterte Präsidium tritt auf Einladung des Vorsitzenden des Vorstandes zusammen.





§ 14 Generalsekretär

I.    Der Generalsekretär wird durch Wahl mit einfacher Mehrheit vom Aufsichtsrat bestimmt und abberufen. Er erhält für seinen Aufwand an Zeit und Arbeitskraft keine Vergütung, sondern ist im Rahmen eines Ehrenamtes tätig.

II.    Der Generalsekretär erhält Ersatz für Auslagen, die ihm Rahmen seiner Tätigkeit für den EWS und im Interesse des EWS entstanden sind (zum Beispiel: Reisekosten)

III.    Der Generalsekretär hat folgende Aufgaben:

•    Förderung der Mitgliederentwicklung
•    Beratung bei der Vereinsstrategie
•    Kontaktperson für die Mitglieder
•    Beratung des Vorstandes und Aufsichtsrates


§ 15 Geschäftsführer

I.    Der Geschäftsführer wird durch Wahl mit einfacher Mehrheit vom Aufsichtsrat bestimmt. Der Aufsichtsrat beschließt mit einfacher Mehrheit über die Abberufung und eine Kündigung des Anstellungsvertrags mit dem Geschäftsführer.

II.     Der Vorstand setzt den Beschluss des Aufsichtsrates über die Berufung oder Abberufung des Geschäftsführers durch Abschluss eines Anstellungsvertrages mit dem Geschäftsführer oder Ausspruch einer Kündigung gegenüber dem Geschäftsführer um. Beim Abschluss des Anstellungsvertrages mit dem Geschäftsführer wird der Verein allein durch das geschäftsbefugte Mitglied des Vorstandes vertreten. Gleiches gilt für den Ausspruch einer Kündigung des Anstellungsvertrages.

III.    Der Geschäftsführer ist im Rahmen eines Anstellungsvertrages mit dem Verein tätig und erhält eine seiner Tätigkeit angemessene Vergütung.

IV.    Der Geschäftsführer hat folgende Aufgaben:

•    Führung der laufenden Geschäfte des Vereins
•    Entwurf des Haushaltsplanes
•    Erstellen des Jahresberichtes
•    Organisation der Verwaltung
•    Betreuung der Sektionen


§ 16 Vertretung des Vereins

I.     Die Mitglieder des Vorstands sind jeweils einzelvertretungsbefugt. Das jeweils geschäftsführungsbefugte Mitglied des Vorstands vertritt den Verein nach § 26 BGB. Im Innenverhältnis besteht die Vertretungsbefugnis der zwei weiteren Vorstandsmitglieder (Vizepräsidenten) jedoch nur für den Fall, dass der Vorstandsvorsitzende verhindert ist.

II.     Im Außenverhältnis bedürfen die Handlungen des jeweils geschäftsführungsbefugten Mitglieds des Vorstands zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Geschäftsführers. Dies gilt nicht für den Abschluss eines Anstellungsvertrages mit dem Geschäftsführer oder die Kündigung dieses Vertrages. Für diese Rechtsgeschäfte ist das jeweils geschäftsbefugte Mitglied des Vorstandes alleinvertretungsberechtigt.

III.    Die Vertretungsmacht des Vorstandes wird insoweit beschränkt, als dass er zur Auswahl, Berufung, Abberufung des Geschäftsführers und der Auswahl, Berufung und Abberufung Generalsekretärs nicht befugt ist. Dies erfolgt durch den Aufsichtsrat. Der Abschluss eines Anstellungsvertrages und die Kündigung des Anstellungsvertrages mit dem Geschäftsführer erfolgen durch den Vorstand im Anschluss an die Berufung, bzw. Abberufung des Geschäftsführers durch Beschluss des Aufsichtsrates.

IV.     Der Vorstand und der Geschäftsführer können sich eine gemeinsame Geschäftsordnung geben.


§ 17 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern und – soweit zulässig – auch gegenüber Dritten ist München.


§ 18 Auflösung des Vereins

I.     Für die Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer 2/3- Mehrheit erforderlich.

II.     Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder auch bei Wegfall des bisherigen Vereinszwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Bund der Steuerzahler in Bayern e.V..

§ 19 Schlussbestimmungen

Die Nichtigkeit von Teilen dieser Satzung oder von satzungsändernden Beschlüssen lässt die Gültigkeit der übrigen Teile der Satzung oder des satzungsändernden Beschlusses unberührt. Der Vorstand ist berechtigt Änderungen, die nur die Fassung betreffen, vorzunehmen.


München, den 13. November 2015